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Welche Tatsachen begründen den Verdacht eines vorgetäuschten KFZ-Diebstahls?
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 302/97, 04.11.1998
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Ist das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls bewiesen, dann kann der Kfz-Kaskoversicherer den Beweis durch Tatsachen entkräften, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Vortäuschung eines Diebstahls rechtfertigen.

Allein aus der Tatsache, dass von einem der Originalschlüssel irgendwann und unbekannt von wem eine Kopie gefertigt wurde, lässt sich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schließen, der Kläger/Versicherungsnehmer habe den Diebstahl nur vorgetäuscht.

Aus der Unglaubwürdigkeit einer vom Kläger/Versicherungsnehmer im Rahmen des Nachweises des Kfz-Diebstahls benannten Zeugin kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht ohne weiteres auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers geschlossen werden; dies gilt erst recht, wenn dieser Schluß deshalb gezogen werden soll, weil es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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