Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Eigentümer eines Grundstücks kann Beseitigung der Störung und Ersatz der Aufwendungen verlangen, §§ 683, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, 903, 946, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 142/04, 04.02.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, kann von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zur Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder - wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen - weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB).

Gelangen ohne den Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück oder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 BGB garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fernzuhalten.

Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer sein Eigentum an der störenden Sache aufgegeben oder durch Verbindung mit dem beeinträchtigten Grundstück verloren hat (§ 946 BGB).

Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB muß der Störer die fortdauernde (BGHZ 28, 110, 113) Eigentumsbeeinträchtigung beseitigen. Dies bedeutet, daß er den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen hat.

Erfordert etwa die Beseitigung störender Baumwurzeln, die von dem Nachbargrundstück in eine Abwasserleitung eingedrungen sind, die Zerstörung dieser Leitung, hat der Störer eine neue Abwasserleitung zu verlegen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Trennung Versorgungsleitung Wärme Heizkosten Heizkostenabrechnung Parteien Grundstücksnachbarn Eigentümer beider Grundstücke getrennt Unstimmigkeiten Verkauf Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop GbR Leihe Leihvertrag § 604 BGB Nutzungsrecht Mitverschulden Kosten Trennung Heizung Heizkosten Versorgungsleitung Grundstück Heizkostenabrechnung Nachbargrundstück Leitung Strom Gas Wasser Wurzel Wurzeln immission Immissionen HAndlungstörer Zustandsstörer Zustandstörer