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Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen abgesagter Hochzeitsfeier
OLG Celle, AZ: 2 U 64/21, 02.12.2021
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Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stellt sich aus Sicht der Heiratenden erkennbar als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar ist.?

Wenn Räume zur Durchführung einer Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen angemietet werden, die wegen der Corona-Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl (50 Personen) durchgeführt werden könnte, kommt grundsätzlich ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, bei dessen berechtigter Ausübung dem Vermieter jedoch eine Ausgleichszahlung zu leisten ist.?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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