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Wann gilt das Zubehör einer Mietwohnung als mitvermietet?
AG Berlin-Neukölln, AZ: 6 C 303/19, 01.07.2021
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Häufig sind Wohnungen bei Vermietung mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen ausgestattet. Im Zweifel gilt dieses Zubehör bei Anwendung der Auslegungsregel des § 311c BGB als mitvermietet. Hiervon umfasst sind beispielsweise Einbauschränke jedweder Art, etwa Spülen und/oder Herd, sowie Einbauküchen oder Öfen. Derartiges Zubehör gehört somit in der Regel zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.?

Wenn der Vermieter alle seine Wohnungen mit derselben Grundküchenausführung ausstattet, kann in der Vereinbarung der Mietvertragsparteien, dass die Küche zum einen in einem anderen Raum der Wohnung als ursprünglich vorgesehen eingebaut werden sollte und zum anderen, dass der Mieter noch zusätzliche Ausstattungsteile auf eigene Kosten bezahlen und zusätzlich einbringen sollte, keine gesonderte Vereinbarung dahingehend gesehen werden, dass der Mieter die diesbezügliche Erhaltungspflicht übernommen habe.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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