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Rauchen als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietwohnung? - Anforderungen an eine fristlose Kündigung eines rauchenden Mieters
LG Düsseldorf, AZ: 23 S 18/15, 28.09.2016
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Durch das Rauchen in der Mietwohnung allein wird die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch nicht überschritten, denn Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters.

Eine Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine Partei den Hausfrieden stört, diese Störung nachhaltig ist, sie aufgrund ihrer Nachhaltigkeit zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt, der Störende vor der Kündigung abgemahnt wurde und dass zwischen Störung und Ausspruch der Kündigung ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch wird erst dann überschritten, wenn der Mieter bei Ausübung des grundsätzlich vertragsgemäßen Rauchens in der Wohnung das Gebot der Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB nicht genügend beachtet, etwa indem er einfache und zumutbare Maßnahmen, wie z.B. ausreichendes Lüften oder Entsorgen der Asche, nicht ergreift, um die übrigen Parteien des Hauses nicht mehr als vermeidbar zu beeinträchtigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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