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Zur Fälligkeit der Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel zum Jahresende/ Abrechnung durch neuen Verwalter, §§ 259, 666, 675 BGB; § 28 Abs. 3 WEG
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 153/06, 11.05.2007
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Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat daher grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen (vgl. Senat, etwa Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - 3 W 69/90 - und vom 8. April 2005 - 3 W 223/04; BayObLG WUM 1995, 341 mit Hinweis auf BayObLGZ 1979, 30, 33; OLG Hamm NJW-RR 1993, 847 ff.; OLG Celle ZMR 2005, 718 f. OLG Düsseldorf ZMR 2001, 275 ff.; OLG Köln WE 1986, 18; OLG Hamburg WE 1987, 83).

Dies gilt nicht, wenn die Jahresabrechnung zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels bereits aufgrund einer schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Verwaltervertrag fällig war.

Der ausgeschiedene Verwalter bleibt demgegenüber zur Rechnungslegung (§§ 675, 666 BGB) auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet. Den Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt § 259 BGB.

Die Jahresabrechnung ist nicht bereits mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist fällig, die in der Regel drei Monate, höchstens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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