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Verwalter darf mit Rechtsanwalt keine Honorarvereinbarung treffen / Honorarvereinbarung nur in Ausnahmefällen zulässig
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 68/22, 04.09.2023
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§ 27 WEG
Im Regelfall ist eine Vergütungsvereinbarung nicht von § 27 Abs. 1 WEG n.F. gedeckt. Etwas anderes mag gelten, wenn es sich um tatsächlich geringfügige Beträge etwa in einer sehr großen Gemeinschaft handelt.

2. Es bedarf für eine sonstige ("echte") Vergütungsvereinbarung (mit Zeithonorar o.ä.), die für eine Angelegenheit, die den Verband betrifft, mit dem Rechtsanwalt abzuschließen ist, eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.

Damit dieser den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, müssen (nach altem und neuem Recht) besondere Gründe vorliegen.

Wenn in einem Gerichtsbezirk die meisten Fachanwälte in WEG-Sachen nach dem RVG abrechnen, besteht ein praktischer Bedarf für Vergütungsvereinbarungen in der Regel in WEG-Sachen nicht.

Hinzukommt, dass nur bei einer Abrechnung nach RVG gewährleistet ist, dass im Obsiegensfall alle Kosten vom Gegner im Rahmen des Kostenfestsetzung erlangt werden können.

Bei einer Abrechnung außerhalb des gesetzlichen Preisrechts würde sich selbst bei der Beauftragung eines Freiberuflers außerdem die Frage stellen, ob Vergleichsangebote anderer Anbieter einzuholen sind.

Als besonderer Grund, der ausnahmsweise eine Vergütungsvereinbarung rechtfertigen kann (und ggf. zugleich auch die Einholung von Vergleichsangeboten entbehrlich machen mag), kommt eine besondere fachliche Qualifikation des Rechtsanwalts, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm oder eine Vorbeauftragung in einer mit dem vermeintlichen Anspruch tatsächlich zusammenhängenden Angelegenheit in Betracht. Diese Gründe müssen der Ermessensentscheidung der Eigentümerversammlung zugrunde liegen und können auch im Beschlusstext benannt werden; jedenfalls muss der zu beauftragende Rechtsanwalt aus dem Beschlusstext erkennbar sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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