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Verwalter verzögert Instandsetzung - Verzögerungsschaden kann nur gegen die Gemeinschaft durchgesetzt werden; §§ 18, 27 WEG; 280 BGB
AG Bergisch Gladbach, AZ: 70 C 25/22, 24.11.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Wohnungseigentümer Gebäudeschäden gegen die Gemeinschaft oder deren Mitglieder erst dann geltend machen, wenn die Gebäudeversicherung erfolglos in Anspruch genommen wurde.
Dieses Vorgehen mag mühselig und langwierig sein, wenn Verwalter und Gemeinschaft an der Regulierung nicht mitwirken. Es ist aber der sicherste Weg, so das betroffene Wohnungseigentümer gut beraten sind, sich an der Rechtsprechung des BGH zu halten.
Die Versicherungen verweisen häufig darauf, dass der einzelne Wohnugseigentümer nicht Vertragspartner und somit auch nicht befugt ist, eine Regulierung vorzunehmen. Diese Auffassung wird von der Rechtsprechung bisher aber nicht geteilt.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Gebäudeversicherung den Schaden unabhängig davon, ob er im Sonder- oder Gemeinschaftseigentum entstanden ist, bei Eintritt des Versicherungsfalles regulieren muss.
Auch der Abzug Alt für Neu hat bei der Regulierung gegenüber der Versicherung keine Bedeutung.