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kein direkter Anspruch auf Nachbesserung einer Jahresabrechnung; §§ 28, 44 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 158/22, 19.01.2023
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Soweit ein Wohnungseigentümer meint, dass die Jahresabrechnung unzureichend ist, muss er seine Nachbesserungsforderungen zum Gegenstand eines Beschlussantrags machen.

Will der Wohnungseigentümer Nachbesserungsforderungen aufstellen, muss er die Aufnahme dieser Forderung als Tagesordnungspunkt verlangen, um dann einen möglichst positiven Beschluss der Gemeinschaft erwirken zu können.

Fasst die Gemeinschaft diesen Beschluss nicht, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer nur die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 in Betracht. Ein eigener Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Nachbesserung, wie ihn der Kläger vorliegend mit seinen Klageanträgen geltend macht, besteht hingegen nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop