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Verwalter nimmt bauliche Veränderung ohne Beschluss vor: Kein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassen gegeben; §§ 9a WEG; 1004 BGB
AG Bergisch Gladbach, AZ: 71 C 9/23, 19.04.2023
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§§ 9a WEG; 1004 BGB; 935ff ZPO

Gemäß § 9a Abs. 2 WEG ist allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt.

Lässt der Verwalter als Vertretungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornehmen, ohne dass hierfür ein ermächtigender Eigentümerbeschluss vorliegt, handelt es sich zwar um eine unrechtmäßige bauliche Veränderung. Da es jedoch nicht möglich ist, dass sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst auf Beseitigung der baulichen Veränderung in Anspruch nimmt, scheidet diese Möglichkeit aus.

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nur dadurch die Beseitigung der unrechtmäßigen baulichen Veränderung erreichen, dass er in der Wohnungseigentümerversammlung den Beschlussantrag zur Abstimmung stellen lässt, dass auf Veranlassung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese bauliche Veränderung wieder beseitigt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop