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Treppenlift bei Unterschreitung der Mindestbreite der Treppe unzulässig
OVG Münster, AZ: 10 A 2849/08, 25.11.2009
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Die Mindestbreite einer Treppe beträgt 1,00 m, § 36 Abs. 5 BauO NRW. Diese darf bei der Anbringung eines Treppenliftes grundsätzlich nicht unterschritten werden. Eine Verringerung der Durchgangsbreite um 20 cm ist in keinem Fall mehr zulässig.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen.

Die Abweichung muss mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Dabei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen steht nicht zur Disposition der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörde.

Auch dem Runderlass der obersten Bauaufsichtsbehörde vom 17. November 2004 - II A 4.R-100/36 - können keine für das Gericht verbindlichen Kriterien für die Abweichungsentscheidung entnommen werden. Die Auslegung der jeweiligen Norm muss ergeben, welche öffentlichen Belange mit ihr verfolgt werden. Erst dann kann die Frage beantwortet werden, ob die Abweichung gleichwohl mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Regelungen des § 36 BauO NRW dienen sowohl dem Brandschutz als auch der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher eines Gebäudes, aber auch dem Schutz der Rettungskräfte.

Die ausdrückliche Festsetzung einer Mindestbreite stellt zudem eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers dar, so dass eine Abweichung von den entsprechenden Vorschriften über den Brandschutz regelmäßig nicht in Betracht kommt.

Die Ausführungen in der Zulassungsschrift zum Vorliegen einer atypischen Situation sowie zum Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bzw. zu Art 3 GG und dem Behindertengleichstellungsgesetz können zu keiner anderen Bewertung führen.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte über eine Verringerung der Treppenbreite au 80 cm zu entscheiden. Dass diese Verringerung der Durchgangsbreite auch unter Berücksichtigung des Runderlasses der obersten Bauaufsichtsbehörde vom 17. November 2004 - II A 4.R-100/36 - nicht mehr hinnehmbar ist, ergibt auch sich aus dem Runderlass selbst. Dort ist von einer geringfügigen Unterschreitung die Rede. Es bleibt abzuwarten, wo die Gerichte eine Ausnahme für zulässig erachten werden. Die Grenze wird wohl bei bis zu 5 cm Unterschreitung zu setzen sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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