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Fiktive Abrechnung für Austausch der Schlossanlage nach Schlüsselverlust nicht möglich
AG Rheinbach, AZ: 3 C 199/04, 07.04.2005
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Der Vermieter kann nach einem Verlust der Wohnungsschlüssel nur dann die Kosten für den vollständigen Austausch der Schließanlage im Gesamtobjekt von dem Mieter als Schadenersatz verlangen, wenn er die Schließanlage auch tatsächlich austauscht. Der Schadenersatzanspruch kann nicht fiktiv auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages beziffert werden.

Der Umstand, dass nach dem Entfernen einer Arbeitsplatte in der Fliesenverkleidung der Küche der Mietwohnung 14 Dübellöcher zurückbleiben, begründet keinen Schadenersatzanspruch des Vermieters.

Die Anbringung einer Arbeitsplatte gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts/gewöhnlichen Mietgebrauch jedenfalls dann, wenn jeder (neue) Mieter in der Wohnung wieder eine Arbeitsplatte an derselben Stelle anbringen muss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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