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Wohnungseigentümer hat bei Besitz- und Eigentumsverletzungen des Gemeinschaftseigentums durch einen Miteigentümer keinen eigenen Anspruch; §§ 9a, 14 WEG; 861, 985, 1004 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 116/22, 07.09.2023
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LG Dortmund, AZ: 17 S 49/23, 18.08.2023
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AG Unna, AZ: 18 C 25/22, 07.12.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Er kann seine Ansprüche wegen der Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch Miteigentümer oder Dritte nach wie vor durchsetzen. Er hat nur keine Möglichkeit mehr, diese Ansprüche selber gegen den Störer direkt durchsetzen.
Er hat aber einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft diese Ansprüche durchsetzt. Dazu ist zunächst eine Vorbefassung auf einer Eigentümerversammlung notwendig. Sollte der begehrte Beschluss zum Einschreiten der Gemeinschaft gegen den Störer von der Mehrheit abgelehnt werden, kann er im Wege der Beschlussersetzungsklage seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen (so auch LG Dortmund 17 S 49/23).