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Zum Anspruch auf Abberufung eines Verwalters durch eine Minderheit; §§ 21 Abs. 4, 8, 26 Abs. 3 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 48/18, 06.11.2019
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Die Ablehnung eines Beschlussantrages widerspricht solange nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wie das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht auf Null reduziert war, dem Beschlussantrag zuzustimmen.

Der Verwalter ist Sachwalter fremden Vermögens. Er hat dabei uneigennützig die Interessen der Gemeinschaft und sämtlicher Eigentümer gleichermaßen wahrzunehmen, ohne dass auf Grund der Umstände der Eindruck entsteht, er verhalte sich nicht neutral oder objektiv. Er muss vielmehr jeden Anschein einer parteilichen Amtsführung vermeiden.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung der Verwaltung verpflichtet die Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres dazu, den Verwalter abzuberufen. Sie haben vielmehr einen Beurteilungsspielraum und dürfen von einer Abberufung absehen, wenn dies aus objektiver Sicht vertretbar erscheint.

Ein wichtiger Grund für die Abbestellung der Verwalterin liegt darin, wenn die Verwalterin den Antrag auf Abbestellung der Verwalterin in der außerordentlichen Eigentümerversammlung abgelehnt hat.

Die verständliche Besorgnis der fehlenden Neutralität der Verwalterin kann auch darin gesehen werden,, dass diese mit den Klägern eine Korrespondenz per Email ablehnt, aber zugleich (auch) in ihrer Funktion als Verwalterin per Email mit den übrigen Wohnungseigentümern kommuniziert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kündigung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Pflichtverletzung