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Zur Teilnahme von Angestellten der Verwaltung an einer Eigentümerversammlung / Vom Verwalter aufgestellte Garagenordnung muss beschlossen werden
AG Dortmund, AZ: 514 C 43/21, 24.08.2023
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Solange die Durchführung einer Eigentümerversammlung aufgrund der jeweiligen Corona-Schutzverordnung nicht untersagt war, ist die Durchführung einer solchen Versammlung zumindest nicht geeignet einen Ladungsmangel zu begründen, wenn für alle Anwesenden bzw. zu erwartenden Miteigentümer ausreichend Platz zur Verfügung stand und keine Verstöße gegen Vorschriften der Coronaschutzverordnung drohten.

Neben den Wohnungseigentümern sind auch die Verwaltungsorgane der Gemeinschaft berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen. Das gilt auch für Angestellte des Verwalters, soweit deren Beisein zur Erfüllung der dem Verwalter obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

Als ,,Mitarbeiter" der Verwaltung sind nicht nur sozialversicherungs- und steuerrechtlich für das jeweilige Unternehmen tätige Personen als Mitarbeiter anzunehmen. Vielmehr ist als Mitarbeiter derjenige anzusehen, der aufgrund einerrechtlichen Bindung die Mitarbeit im Unternehmen bewirkt.

Ein Veräußerungsverlangen (Entziehungsbeschluss) wird im Anfechtungsprozess nicht auf seine materiell-rechtliche Berechtigung geprüft, sondern lediglich auf formelle Mängel. Die inhaltliche Richtigkeit der in der Abmahnung aufgeführten Gründe wird daher auch erst im Rahmen einer etwaigen Entziehungsklage geprüft.

Die Gemeinschaft kann nicht über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem noch laufenden Gerichtsverfahren beschließen.

Die Delegation an den Verwalter, eine Garagenordnung aufzustellen und zu überwachen, ist mangels Bestimmtheit nichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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