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Zum Streitwert einer Beschlussanfechtung eines Grundlagenbeschlusses über eine Sanierung; §§ 44 Abs. 1 WEG; 49 GKG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 222/22, 15.06.2023
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1. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme. Dies gilt auch bei der Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über eine Instandsetzungsmaßnahme.

2. Der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert darf das 7,5-fache des Wertes des Interesses des Klägers nicht übersteigen (§ 49 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Das Einzelinteresse des Klägers richtet sich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme.

3. Der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert darf den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers nicht übersteigen (§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG). Für die Bemessung dieser absoluten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers (hier: vier Einheiten) zusammenzurechnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Instandsetzung Instandhaltung Bottrop