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Zur Zustellung einer Anfechtungsklage als demnächst gem § 167 ZPO bei zunächst falscher Adressangabe und anschließender verzögerter Zustellung durch das Gericht
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 215/21, 21.07.2023
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1. Einer Partei ist eine zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig zuzubilligen. Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen wird darauf abgestellt, um wie viele Tage sich der ohnehin für die Zustellung erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit der Partei verzögert hat.

Beruht die Verzögerung auf der fehlerhaften Angabe der Zustellanschrift durch den Zustellungsbetreiber, berechnet sie sich ab dem Zeitpunkt des gescheiterten Zustellungsversuchs.

Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber dagegen nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist.

Ein überobligatorisches Tätigwerden des Abteilungsrichters kompensiert nicht die anschließende verzögerte Bearbeitung durch die Geschäftsstelle.

2. Es versteht sich nicht von selbst, dass sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellen darf. Dies wird ordnungsmäßiger Verwaltung in der Regel dann nicht entsprechen, wenn ein professioneller Verwalter zur Verfügung steht.

3. Ein pauschaler Verweis unter Bezugnahme auf wechselseitige Schriftsätze und Anlagen ist nicht zulässig.

4. Eine Aufstellung von eigenen Aufwendungen des Mehrheitseigentümers wird nicht dadurch zu einer Jahresabrechnung, dass sie als solche bezeichnet wird; ein auf eine solche Aufstellung bezogener Genehmigungsbeschluss wäre mangels Beschlusskompetenz (vgl. § 28 Abs. 5 WEG aF) nichtig.

5. Es ist den Wohnungseigentümern estattet, durch Beschluss ihren Willen
darüber zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für
unzulässig halten; dabei dürfen sie einzelne Wohnungseigentümer zu einer Unterlassung oder zu einem Rückbau auffordern. Dies entspricht nächstliegender Auslegung eines solchen Beschlusses.

Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Wohnungseigentümer eine nicht ihrer Beschlusskompetenz unterliegende Unterlassungs- oder Leistungspflicht eines anderen Wohnungseigentümers mit konstitutiver Wirkung begründen und auf diese Weise einen nach der Rechtsprechung des Senatsnichtigen Beschluss fassen wollen, dessen Inhalt mit Blick auf die Durchsetzung der Unterlassungs- oder Leistungs- bzw. Beseitigungspflicht mangels Titulierung nicht einmal vollstreckbar wäre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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