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Zur demnächstigen Zustellung einer Anfechtungsklage bei schleppender Bearbeitung durch das Gericht, § 167 ZPO
AG Emden, AZ: 5 C 373/20, 10.06.2021
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Einer Partei sind nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätten
vermeiden können, zuzurechnen. Verzögerungen sind mithin dann zurechenbar, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragenhaben. Maßgeblich ist hierbei, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat.

Wurde bei der ladungsfähigen Adresse eine andere Zustellanschrift angegeben, muss der Anfechtungskläger sich diese Verzögerung zurechnen lassen, auch wenn die erneute Zustellung an die richtige Adresse durch die Geschäftsstelle des Gerichts erst 17 Tage nach der Verfügung des zuständigen Richters erfolgt.
Die Entscheidung des AG Emden wurde durch das LG Aurich 1 S 83/21 bestätigt. Der BGH V ZR 215/21 hat diese Entscheidung aufgehoben und wegen Rechtsfehler zurückverwiesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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