Detailansicht Urteil
Bedrohung mit dem Tode rechtfertigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung
AG Hanau, AZ: 34 C 80/22, 22.05.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
ArbG Solingen, AZ: 2 Ca 180/15, 18.08.2015
-
AG Hannover, AZ: 406 C 8685/13, 04.02.2014
-
AG Berlin-Wedding, AZ: 7 C 148/12, 25.06.2013
-
ArbG Mönchengladbach, AZ: 6 Ca 1749/12, 07.11.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: drohung bedrohung vermieter mieter streit messer waffe tod fristlose fristlos außerordentliche Kündigung beendigung Mietverhältnis Mietvertrag mietwohnung wohnraum angemessen verhältnismäßig übertrieben ausrasten nicht ernst meinen Dauer drohen bedrohen Zeuge Dritter glaubhaft vertrauen agressiv konflikt
Ähnliche Urteile
- Streitwert für Hausverbot eines Besuchers einer vermieteten Wohnung ist mit 3.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR anzusetzen; §§ 52 Abs. 2 GKG; 23 Abs. 3 S. 2 RVG
- Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwaltes gem. § 78b ZPO
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Privater Waffenhändler hat keinen Anspruch auf Videoüberwachung seines Grundstücks
- Fristlose Kündigung des Mietvertrages nach Drohung des Mieters mit dem Gebrauch einer Gaspistole
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wohnungseigentümer Beirat Schimmel Beschluss Teilungserklärung Jahresabrechnung Nachbarrecht Verwalter Kurioses Abschleppen Sondereigentum Gegenabmahnung Eigenbedarfskündigung Anfechtungsklage Nutzungsentschädigung Abmahnung Miete Verwaltungsbeirat Tierhaltung Makler Arzthaftung Organisationsbeschluss Mietminderung Eigentümerversammlung Veränderung Wurzeln Kündigung Treppenlift Garage Wirtschaftsplan Einstimmigkeit Gemeinschaftseigentum Verkehrsunfall Protokoll Telefonwerbung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!