Detailansicht Urteil
Bedrohung mit dem Tode rechtfertigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung
AG Hanau, AZ: 34 C 80/22, 22.05.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
ArbG Solingen, AZ: 2 Ca 180/15, 18.08.2015
-
AG Hannover, AZ: 406 C 8685/13, 04.02.2014
-
AG Berlin-Wedding, AZ: 7 C 148/12, 25.06.2013
-
ArbG Mönchengladbach, AZ: 6 Ca 1749/12, 07.11.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: drohung bedrohung vermieter mieter streit messer waffe tod fristlose fristlos außerordentliche Kündigung beendigung Mietverhältnis Mietvertrag mietwohnung wohnraum angemessen verhältnismäßig übertrieben ausrasten nicht ernst meinen Dauer drohen bedrohen Zeuge Dritter glaubhaft vertrauen agressiv konflikt
Ähnliche Urteile
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Zum Anspruch auf Anbringung einer Überwachungskamera im Aufzug
- Eigenbedarfkündigung wegen beabsichtigen Mischnutzung - Höhere Anforderungen wegen Kündigungssperrfrist gem. § 577a I, II BGB ?
- Wohnungsbeeinträchtigung durch Versterben in der Wohnung?
- Schmerzensgeldanspruch eines Mieters wegen Infektion infolge von Legionellen im Trinkwasser
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wurzeln Tierhaltung Organisationsbeschluss Eigenbedarfskündigung Anfechtungsklage Protokoll Arzthaftung Verwaltungsbeirat Teilungserklärung Kündigung Nachbarrecht Treppenlift Gegenabmahnung Beirat Gemeinschaftseigentum Abschleppen Veränderung Verkehrsunfall Garage Abmahnung Sondereigentum Eigentümerversammlung Miete Kurioses Beschluss Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Mietminderung Nutzungsentschädigung Einstimmigkeit Verwalter Makler Telefonwerbung Schimmel Wohnungseigentümer
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!