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Bei einer nicht renovierten Wohnung beginnt der Fristenplan ebenfalls mit der Anmietung, §§ 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB; 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 17/04, 09.03.2005
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1. Wird eine Wohnung in renovierungsbedürftigem Zustand vermietet, ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplanes jedenfalls dann wirksam, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen und es sich nicht um einen "starren" Fristenplan handelt.

2. Die Klauseln enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Fristen des Planes nach dem Willen des Vermieters als Formularverwender bereits mit dem Zeitpunkt der letzten - vor dem Abschluß des Mietvertrags liegenden - Schönheitsreparatur beginnen sollen, so daß der Mieter sich den Zeitraum einer vorvertraglichen Abnutzung auf die Fristen des ihm formularvertraglich auferlegten Planes anrechnen lassen müßte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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