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Online-Casino muss Spielern die Spieleinsätze zurückzahlen
AG Essen, AZ: 12 C 474/21, 24.02.2022
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Ein ausländischer Glücksspielanbieter, der in Deutschland ansässigen Spielern die Teilnahme an einem Online-Glücksspiel (hier: Online-Casinospiel) über eine deutschsprachige Webseite ermöglicht, verstößt gegen das Internetverbot des Art. 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Der geschlossene Glücksspielvertrag ist damit gemäß § 134 BGB nichtig.

Die wegen der Nichtigkeit des Spielvertrages rechtsgrundlos getätigten Spieleinsätze bei der Teilnahme an einem Online-Glücksspiel können vom Glücksspieler im Rahmen der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden.

Eine Rückforderung kann gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn dem Spieler durch die Spielteilnahme selbst ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Die Kondiktionssperre ist indes im Fall des Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 4 GlüStV 2012 teleologisch einzuschränken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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