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Erkennbarkeit des Gesetzesverstoß von illegalen Glückspiel; § 817 S.2 BGB
AG Münster (Westf.), AZ: 96 C 1913/21, 23.02.2022
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Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Eine im Ausland erteilte Erlaubnis ist ohne Bedeutung.

Einem Bereicherungsanspruch steht § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Spielende (zumindest) leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen hat. Einem nicht juristisch gebildeten Laien ist es aber kaum möglich, zu erkennen, dass die von ihm getätigten Online-Glücksspiele nicht erlaubt waren.

Die Anwendung des Kondiktionsausschlusses ist zudem aufgrund der gebotenen teleologischen Reduktion ausgeschlossen, da andernfalls der Spieleinsatz und somit der Gewinn bei den Anbietern illegaler Glückspiele verbliebe. Dies würde den Zielen des Glückspielvertrages, mithin der Verhinderung von Glücksspiel- und Wettsucht sowie der Eindämmung der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten, zuwider laufen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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