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Keine Erstattung verlorener Spieleinsätze bei Internet-Glücksspielautomaten
LG Kassel, AZ: 16 O 1076/20, 25.11.2021
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Einem Bereicherungsanspruch steht § 817 Satz 2 BGB dann entgegen, wenn festgestellt werden kann, dass sich der Spielende zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen hat.

Dies kann - unabhängig davon, dass die Teilnahme an einem unerlaubten, öffentlichen Glücksspiel strafbar ist - dann angenommen werden, wenn aufgrund der vertraglich vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt ist, dass das angebotene Glücksspiel in verschiedenen Ländern nicht erlaubt ist und es der Verantwortung des Spielenden obliegt, sich über die Voraussetzungen der Spielteilnahme bzw. der gesetzlichen Grundlagen zu informieren.

Die Anwendung des Kondiktionsausschlusses ist zudem nicht aufgrund einer teleologischen Reduktion ausgeschlossen, da andernfalls der Spielende geradezu risikolos am illegalen Glückspiel teilnehmen könnte. Dies würde aber den Zielen des Glückspielvertrages, mithin der Verhinderung von Glücksspiel- und Wettsucht sowie der Eindämmung der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten, zuwider laufen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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