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In das Ermessen des Vermieters gestellte Verlängerung des Fristenplans für Schönheitsreparaturen ist durch eine Klausel zulässig, §§ 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB; 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 48/04, 16.02.2005
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Ein Fristenplan, wonach die Anstriche der Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungs- und Abflußleitungen sowie der Einbaumöbel in Küchen und Bädern spätestens alle vier Jahre durchzuführen sind, ist nicht nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG (nunmehr § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam.

Eine Fristenbestimmung verpflichtet den Mieter nicht zur Vornahme allein am Fristenplan ausgerichteter Schönheitsreparaturen ohne Rücksicht auf einen tatsächlich bestehenden Renovierungsbedarf, wenn der Vermieter unter Berücksichtigung des Abnutzungsgrades der gemieteten Räume nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen verlängern oder verkürzen kann.

Die Entscheidung über die Fristverlängerung ist nicht in das Belieben des Vermieters gestellt, wenn seine Bestimmung für den Mieter nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Vermieter muß daher auf die Interessen des Mieters in angemessener Weise Rücksicht nehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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