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Arbeitsunfähigkeit = Reise- und Verhandlungsunfähigkeit?
OLG Köln, AZ: 13 W 54/99, 27.08.1999
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Arbeitsunfähigkeit eines Zeugen allein kann zwar dessen Fernbleiben von dem Vernehmungstermin nicht genügend entschuldigen. Ein kurz vor dem Termin eingegangenes Entschuldigungsschreiben mit einer beigefügten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt jedoch dem Gericht Anlaß, sich durch telefonische Nachfrage bei dem Arzt die erforderliche Aufklärung zu verschaffen.

In der Vorlage eines ärztlichen Attests durch einen Zeugen, der damit sein Nichterscheinen entschuldigen will, kann die konkludente Erklärung gesehen werden, daß der Zeuge den ausstellenden Arzt bei etwaigen Nachfragen des Gerichts hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes von seiner Schweigepflicht entbindet.

Eine ärztliche Bescheinigung, die dem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt grundsätzlich eine genügende Entschuldigung für sein Ausbleiben dar. Zweifeln an der Aussagekraft oder Zuverlässigkeit der Bescheinigung hat das Gericht von Amts wegen im Freibeweisverfahren nachzugehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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