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Ärztliches Attest über Verhandlungsunfähigkeit als Entschuldigung für das Ausbleiben eines Zeugen
OLG Frankfurt a. M., AZ: 8 W 69/15, 11.05.2016
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Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt nämlich grundsätzlich eine genügende Entschuldigung dar.

Wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest handelt, kann das Gericht ihm geeignet erscheinende Aufklärungsmaßnahmen ergreifen, wobei jedoch stets bedacht werden sollte, dass man auf der Grundlage einer entsprechenden Annahme dem betreffenden Arzt unterstellt, eine Straftat - nämlich das Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§§ 278, 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB) - begangen zu haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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