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Vergabe von Werkverträgen obliegt der Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 120/10, 19.07.2011
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Der Wohnungseigentumsverwalter ist zum Abschluss eines Werkvertrages namens der Eigentümergemeinschaft mit einem Handwerker nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a.F. nur berechtigt , wenn es sich um eine dringende Maßnahme zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums handelte. Sofern die Auftragserteilung nicht in diesem Sinn als Notgeschäfts-führung gerechtfertigt werden kann, verbleibt es demgegenüber bei der alleinigen Entscheidungs-zuständigkeit der Eigentümerversammlung.

Ein Wohnungseigentumsverwalter, der sich über die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung hinwegsetzt, verletzt seine Vertragspflichten. Er hat der Eigentümergemeinschaft den gesamten ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehört im Ausgangspunkt der gesamte Werklohn, den der Verwalter zu Unrecht aus Mitteln der Gemeinschaft an den Unternehmer gezahlt hat.

Um einen dringenden Fall im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung nur dann, wenn die Maßnahme zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in solchem Maße eilbedürftig ist, dass eine vorherige Einberufung der Eigentümerversammlung nicht möglich ist .
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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