Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wer muss die Zustimmung zur Veräußerung von Wohneigentum nach § 12 WEG erteilen?
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 92/22, 15.06.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Bei der Zustimmung zu einer Veräußerung des Wohneigentums gemäß § 12 Abs. 1 WEG handelt es sich im Zweifel um eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die nunmehr alleine die GdWE zuständig ist (§ 18 Abs. 1 WEG).

Zwar ist der Wortlaut des § 12 Abs. 1 WEG bei der Neufassung des WEG unverändert geblieben. Durch die Begründung zum Gesetzentwurf des WEMoG (BT-Drs. 19/18791, S. 58) zu § 18 Abs. 1 WEG wird aber deutlich, dass es sich bei Pflichten im Rahmen der Verwaltung "stets um Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" handelt.
Die Entscheidung des LG Frankfurt scheint vertretebar. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden, wenn die Teilungserkärung die Verwalterzustimmung zur Veräußerung vorsieht. Vieles spricht dafür, dass der Verband dann nicht der richtige Klagegegner wäre, da die Teilungserklärung dem Verwalter weitgehende Befugnisse einräumen kann, die auch durch das WoMEG nicht beseitigt werden können.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Verwalterzustimmung Bottrop