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Auslegung der Teilungserklärung bei Kostentragung von Fenstern/ Vereinbarung muss zur Wirkung gegen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen werden
AG Dortmund, AZ: 514 C 22/23, 01.06.2023
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Bei der Auslegung der Teilungserklärung ist maßgeblich auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

Solange keine abweichende Kostenregelung wirksam getroffen wurde, sind damit die Kosten der Instandsetzung durch die Gemeinschaft zu tragen. Dies gilt auch für Dachfenster, wenn deren Räumlichkeiten nicht im Sondereigentum stehen, sondern daran ein Sondernutzungsrecht begründet wurde.

Das Gericht ist bei der BeschIussersetzungsklage nicht an den Antrag gebunden.

Die Bindung eines Sonderrechtsnachfogers an Vereinbarungen tritt nur dann ein, wenn eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 3, 5 Abs. 4 Satz 1 WEG im Grundbuch eingetragen und dadurch zum Inhalt des Sondereigentums gemacht wurde. Ohne Eintragung der Vereinbarung im Grundbuch ist eine gesetzliche Bindung des Sonderrechtsnachfolgers nicht möglich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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