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Gemeinschaftsvermögen ist kein Gemeinschaftseigentum; §§ 9a, 16 Abs. 1 WEG
LG München I, AZ: 36 S 6500/22, 08.11.2022
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1. Erwirbt die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wohnungs- oder Teileigentum, zählt dies nicht zum Gemeinschaftseigentum, sondern zum Gemeinschaftsvermögen, auf das § 16 Abs. 1, S. 3 WEG nicht anwendbar ist. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens.

Das Gemeinschaftsvermögen steht im Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Das gemeinschaftliche Eigentum steht hingegen eigentumsrechtlich den Wohnungseigentümern als Teilhabern in einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zu.

2. Das Festhalten an einer erkannt falschen Tatsachengrundlage der 1. Instanz ist unzumutbar und widerspricht der Gerechtigkeit. Deshalb ist eine Neubewertung der Tatsachengrundlage im Interesse der materiellen Gerechtigkeit möglich, wenn auf Grund Vorliegens "konkreter Anhaltspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen" bestehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop