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Zur fristgerechten Mieterhöhungsklage bei fehlender beglaubigter Abschrift; §§ 558b Abs. 2 S.3 BGB; 189 ZPO
LG Berlin I, AZ: 65 S 340/20, 18.06.2021
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Die Einreichung und Zustellung ordnungsgemäß beglaubigter Abschriften der Klageschrift zur Zustellung an die Beklagten ist zunächst keine Zulässigkeitsfrage. Die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß dem Mieterhöhungsverlangen vom 14.06.2019 gerichtete Klage wahrt die materiell-rechtliche Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 3 ZPO.

§ 189 ZPO hat den Sinn, die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird, greift das auch für die Zustellung einer nicht ordnungsgemäß beglaubigten Abschrift, weil der Zweck der Zustellung damit nicht in Frage gestellt wird. Dieser liegt in der Verschaffung angemessener Gelegenheit von der Klage Kenntnis zu nehmen und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mieterhöhungsklage