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Aufgabe des Besitzes der Mietwohnung und Zurücklassen der Schlüssel in der Wohnung als ordnungsgemäße Rückgabe?
AG Oberhausen, AZ: 332 C 1706/22, 01.06.2023
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Wegen des im Vordergrund stehenden Erfordernisses, dem Vermieter den Besitz zu verschaffen, erschöpft sich die Pflicht des Mieters auch nicht darin, den Besitz aufzugeben oder zu erklären, ein Recht zum Besitz und zur Nutzung der Mietsache nicht mehr zu haben.

Deshalb darf er die Mieträumlichkeiten nicht einfach verlassen, um seiner Rückgabepflicht zu genügen. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter den Vermieter davon informiert und die Schlüssel an der Mietsache zurücklässt, da dies eine Sachherrschaft nicht begründet, sondern nur die Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, ohne sie schon zu haben.

Nach einer Schlüsselrückgabe hat allein der Vermieter die Fähigkeit, die unmittelbare Sachherrschaft auszuüben; diese Möglichkeit reicht zur Besitzbegründung aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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