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Beleidigung der anderen Mieter als fristloser Kündigungsgrund? - §§ 543, 569 Abs. 2 BGB
AG München, AZ: 419 C 15714/21, 19.05.2022
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Der Hausfrieden ist Ausdruck der Notwendigkeit, dass die Nutzung von Wohn- oder Geschäftsräumen durch mehrere Personen ein gewisses Maß an Rücksichtnahme voraussetzt, die Mieter und die ihm zuzurechnenden Personen der mit ihr in der streitgegenständlichen Wohnung in häuslicher Gemeinschaft wohnt und dessen Verhalten sie sich im Sinne von § 540 Abs. 2 BGB zurechnen lassen muss- müssen sich bei der Nutzung der Mieträume so verhalten, dass die anderen Nutzer nicht mehr als unvermeidlich gestört werden.

Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es maßgeblich darauf an, ob der Kündigungstatbestand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorgelegen hat, wie das Gericht es vorliegend ohne Zweifel festgestellt hat. Durch ein nachträgliches Wohlverhalten wird die Wirksamkeit nicht berührt.

Wurde das Mietverhältnis aufgrund einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Vermieter beendet, scheidet die Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO grds. aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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