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Auffälliges Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis;
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/89, 18.01.1991
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Wird als Kaufpreis eines Grundstücks mit dem Wert von 220.000 DM ein Kaufpreis von 400.000 DM vereinbart, und wird die Nutzung des baureifen Grundstücks dem Käufer sofort übertragen, während der Kaufpreis erst später zu zahlen ist und der Verkäufer die Anliegerbeiträge für alle Maßnahmen tragen soll, die bis zum Tage des Vertragsschlusses erfolgt waren, so liegt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.

Dies lässt den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Käufers zu, denn nach der Lebenserfahrung werden besondere Zugeständnisse nicht ohne besondere, den Benachteiligten in seiner Entschliessungsfreiheit hemmende Umstände gemacht, was dem Begünstigten, der diese Lebenserfahrung teilt, daher bekannt sein muss.
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