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Vertrags über Lieferung und Montage von Fenstern und Türen - Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung
BGH Karlsruhe, AZ: 24 U 57/21, 27.09.2022
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Eine nochmalige Fristsetzung - dieses Mal zur Nacherfüllung gemäß § 637 Abs. 1 BGB - kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber vor Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats wegen derselben Leistungsdefizite eine Erfüllungsfrist gesetzt hat, sofern nur der Erfüllungsanspruch fällig ist, der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat und der Nacherfüllungsanspruch später aufgrund Abnahme fällig wird oder der Besteller nach Fristablauf die (Nach-)Erfüllung endgültig ablehnt und deshalb ein Abrechnungsverhältnis entsteht.

Die Abgrenzung eines Kaufvertrags mit Montageverpflichtung von einem Werkvertrag erfolgt danach, wo der Schwerpunkt der vertraglichen Pflichten liegt - in der Übergabe und Übereignung von herzustellenden Sachen oder in der Herbeiführung des jeweiligen Gesamterfolgs durch Lieferung und Montage von Einzelteilen oder in eine andere Sache einzupassenden Gegenständen - bzw. welche Leistungspflichten dem Vertrag sein Gepräge geben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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