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Schließung einer gepachteten Ballettschule wegen Corona
LG Düsseldorf, AZ: 5 O 58/21, 31.01.2022
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Das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Pachtsache trägt keine der beiden Pachtvertragsparteien, da die enttäuschte Gewinnerwartung des Pächters beruhend auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinausgeht (BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, Rn. 55, BGHZ 232, 178).

Ob dem Mieter/Pächter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf daher einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB). Eine pauschale Betrachtungsweise wird den Anforderungen an dieses normative Tatbestandsmerkmal der Vorschrift nicht gerecht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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