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WEG-Reform macht aus Sondernutzungsrecht kein Sondereigentum; §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 2 WEG
AG Karlsruhe, AZ: 6 C 1041/22, 23.08.2022
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1. Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat nicht dazu geführt, dass Stellplätze ipso iure nun im Sondereigentum desjenigen stehen, der Sondereigentümer der dazugehörigen Wohnung ist oder zuvor ein Sondernutzungsrecht innehatte.

Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift des § 3 WEG der von der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum spricht. Es bedarf daher einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, die hier jedoch nicht getroffen worden ist.

2. Wartungskosten für Stellplätze (hier: Duplexparker) stellen Kosten dar, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG zu tragen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sondernutzungsrecht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop