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WEG darf Kosten der Gemeinschaft einzelnen Wohnungseigentümern auferlegen / Instandsetzungsmaßnahmen dürfen nicht deligiert werden; §§ 16 Abs. 2 S. 2, 18 WEG
AG Hannover, AZ: 482 C 5657/21, 20.09.2022
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1. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG gibt zum einen die Beschlusskompetenz, für sämtliche denkbaren Kosten den gesetzlichen Umlageschlüssel zu ändern. Zum anderen ermöglicht die Norm es auch, die nach § 10 Abs. 1 S. 2 WEG vereinbarten Umlageschlüssel, mithin eine Umlagevereinbarung zu ändern.
Die Kostenverteilung an die Nutzung- bzw. Nutzungsmöglichkeit zu koppeln, ist nicht zu beanstanden. Dies dient der Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit und damit dem Interesse der Gesamtheit der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft.

2. Die endgültige Entscheidung über die Instandsetzung (hier: Erneuerung von Brandschutztüren) obliegt der Eigentümerversammlung und darf nicht auf die Hausverwaltung in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat delegiert werden.

Zwar sind die Wohnungseigentümer auch befugt, Wertgrenzen zu bestimmen. Dies erfordert aber das Vorliegen von entsprechenden Angeboten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Beschlusskompetenz