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Zum Stimmrechtsverbot einer Tochtergesellschaft und zur Interessenskollision eines Rechtsanwaltes; §§ 25 Abs. 4, 44 WEG
LG München I, AZ: 36 S 5288/22, 15.11.2022
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Voraussetzung für eine Interessenkollision eines Rechtsanwaltes ist, dass der Rechtsanwalt eine andere Partei in derselben Rechtssache schon einmal in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hat bzw. sie weiterhin berät oder vertritt.

Daran fehlt es, wenn der Rechtsanwalt zunächst den Verband als hiesigen Beklagten gegen die Klägerin vertreten hat und nunmehr Ansprüche des Verbands gegen die Bauträgerin geltend machen sollte.

Eine Interessenkollision bei (zumindest Teil-)Identität der Rechtssache wäre nur dann anzunehmen, wenn Rechtsanwalt sowohl die Interessen der Klägerin als auch die Interessen der Beklagten vertreten hätte. Die Klägerin war indes nie Mandantin von Rechtsanwalt.

2. Für die Frage des Eingreifens eines Stimmverbots ist nicht auf einen Vergleich des wirtschaftlichen Nutzens einer Abstimmung des Wohnungseigentümers im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft einerseits oder im Interesse der Drittgesellschaft andererseits abzustellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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