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Streitwert für Anfechtung der Abrechnung richtet sich nicht nach der Abrechnungsspitze, sondern nach dem Ergebnis der gesamten Einzelabrechnung; §§ 49 GKG; 28 Abs. 2, 44 WEG
LG Dresden, AZ: 2 T 441/22, 21.11.2022
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Der Streitwert für die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ist auf den gesamten Anteil der Klägerin und nicht auf die Höhe der Nachforderungen der Klägerin oder die Summe der Nachforderungen und Anpassungen der Vorschüsse aller Wohnungseigentümer festzusetzen.

Eine Herabsetzung des Streitwertes entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers: Hintergrund der neuen Regelung des Streitwertes in § 49 GKG war auch, einen Ausgleich für den Wegfall der Mehrvertretungsgebühr nach VV 1008 RVG zu schaffen.

Das Rechenergebnis, das nunmehr Gegenstand des Beschlusses ist, war und ist kein aus dem Nichts entstehender Wert. Und jeder Wert, der Gegenstand dieses Beschlusses ist, kann hinterfragt und überprüft werden, denn auch nach dem neuen Recht muss die gesamte Abrechnung geprüft werden um festzustellen, ob die sich aus dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 S. 1 WEG ergebenden Ergebnisse richtig sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop