Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Kostenverteilerschlüssel eines Wirtschaftsplanes oder einer Sonderumlage darf von dem vereinbarten Verteilerschlüssel bei geringfügiger Auswirkung abweichen; §§ 16, 28 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 28/22 WEG, 31.03.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
§§ 16 Abs. 2, 28 WEG
Weil die Gemeinschaftsordnung Teil der Teilungserklärung und Bestandteil der Grundbucheintragung ist, ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann erkennbar sind. Subjektive Vorstellungen der Urkundsbeteiligten sind dagegen nicht von Bedeutung; die Auslegung muss vielmehr "aus sich heraus" objektiv und normativ erfolgen.

Das Bewusstsein, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung zu beschließen, ist nur erforderlich, wenn der Kostenverteilungsschlüssel dauerhaft geändert werden soll. Es ist dagegen entbehrlich, wenn von dem gesetzlichen oder einem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel einmalig abgewichen wird.

Ein Beschluss, mit dem zur Deckung voraussichtlich anfallender Kosten Vorschüsse im Wirtschaftsplan oder einer Sonderumlage festgelegt werden, genügt auch dann noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Höhe der Beiträge für einzelne Wohnungseigentümer wegen des Ansatzes eines möglicherweise fehlerhaften Verteilungsschlüssels geringfügig höher oder niedriger ausfällt als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels.

Die endgültige Klärung der Frage, nach welchem Verteilungsschlüssel die tatsächlich angefallenen Kosten auf die Wohnungseigentümer zu verteilen sind, bleibt demgegenüber der späteren Abrechnung vorbehalten.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop