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Nur der Verwalter darf Ansprüche gegenüber der Wohngebäudeversicherung der WEG geltend machen; §§ 242 BGB; 44 VVG; 12 VGB 2008 Teil B (sehr str. a.A.: BGH V ZR 29/16)
LG Ingolstadt, AZ: 21 O 3045/21, 14.02.2023
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Ist im Versicherungsschein der Wohngebäudeversicherung die Hausverwaltung als Versicherungsnehmer eingetragen, kann weder die Gemeinschaft, noch ein einzelner Eigentümer Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen.

Das Gericht verkennt nicht, dass für die Kläger eine problematische Situation eintritt, wenn weder die WEG noch die zuständige Hausverwaltung geneigt ist, Ansprüche der Kläger gegenüber der Versicherung durchzusetzen und die Kläger dies selbst aufgrund der fehlenden Prozessführungsbefugnis aber nicht können.

Den Klägern bleibt aber wohl die Möglichkeit offen, entweder von der Hausverwaltung oder von der WEG zu verklangen, dass ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden. Gegebenenfalls haben die Kläger unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die WEG oder die Hausverwaltung.

Weiter ist zu sehen, dass die Mitglieder einer Gemeinschaft durch Veräußerung des Sondereigentums wechseln können und die Versicherung jedes Mal überprüfen müsste, ob eine Person, die mit Ansprüchen an die Versicherung herantritt, tatsächlich Sondereigentümer im Rahmen der WEG ist oder nicht.
Die Entscheidung des LG Ingolstadt ist völlig lebensfremd und widerspricht auch der herrschenden Rechtsprechung.

Insbesondere kann weder ein Interesse der Versicherung noch der Verwaltung bestehen, miteinander den Versicherungsvertrag abzuschließen. Der Verwalter ist nur Vertreter der WEG und nicht Versicherungsnehmer. Ansonsten haftet er für die Kosten der Versicherung, könnte aber auch über den Willen der Gemeinschaft hinweg Regulierungen vornehmen und sich sogar im Schadensfall selbst ohne Beschluss der WEG Geld auszahlen lassen.

Bei einem Wechsel muss sich die Versicherung auch über den neuen Verwalterstatus informieren, so dass es für die Versicherung nicht unzumutbar sein dürfte, sich über die Eigentümerstellung zu informieren, zumal das versicherte Objekt feststeht.

Die h.M. geht daher davon aus, dass der Wohnungseigentümer erst die Gebäudeversicherung verklagen muss, bevor er die Gemeinschaft in Anspruch nehmen kann. Leider hat das LG Ingolstadt sich mit der Rechtsprechung des BGH nicht auseinander gesetzt. Die Entscheidung dürfte daher eher an einen verzweifelten Kampf gegen Windmühlen erinnern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop