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Wohnungseigentümer können im Einzelfall Instandsetzungsmaßnahmen (hier: Fenster) dem Sondereigentümer der Wohnung allein auferlegen; § 16 Abs. 2 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 15/22, 30.03.2023
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§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG
Ein Beschluss, mit dem lediglich dem Eigentümer die Kosten für die Erneuerung der Dachflächenfenster in seiner Wohnung auferlegt worden sind, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Eine Beschlusskompetenz insoweit besteht gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG.

Nach dem modernisierten Wohnungseigentumsrecht haben die Wohnungseigentümer ein weites Ermessen, inwieweit sie im Einzelfall oder generell von dem Kostenschlüssel des § 16 Abs. 2 S. 1 WEG oder einem vereinbarten Kostenschlüssel abweichen wollen. Inhaltliche Vorgaben sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor (BT-Drucks. 19/18791 S. 56).

Allerdings muss jeder Beschluss über die Kostenverteilung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen. Dies bedeutet auch, dass bei einem Beschluss über die Kostenverteilung der Grundsatz der Maßstabskontinuität, Anwendung finden muss. Es muss für alle gleich gelagerten Instandsetzungsmaßnahmen der gleiche Kostenverteilungsschlüssel gelten.

Es ist bei einer Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall nicht erforderlich, dass die Wohnungseigentümer zugleich beschließen, dass in künftigen gleich gelagerten Fällen ein identischer Kostenverteilungsschlüssel angewandt werden würde.

Zutreffend ist allerdings, dass insoweit der Grundsatz der Maßstabskontinuität weiter Relevanz entfaltet, als die Wohnungseigentümer aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gezwungen sind, vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleich zu behandeln.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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