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Über § 28 Abs. 4 II. BV hinausgehende Schönheitsreparturen können nicht auf den Mieter umgelegt werden, § 307 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 48/09, 13.01.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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