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Generelle Änderung des Kostenverteilerschlüssels muss bestimmt genug sein; §§ 16 Abs., 18 WEG
AG Hamburg-Mitte, AZ: 11 C 106/22, 12.12.2022
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§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG lässt zwar die generelle Änderung von einzelnen Verteilerschlüsseln zu, aber diese müssen im Einzelnen enumerativ in dem jeweiligen Beschluss aufgeführt sein, schon, um dem Transparenzgebot zu genügen.

Das Wort "zukünftig" zeigt den Geltungsbeginn nicht eindeutig auf. Eine rückwirkende Änderung für die künftige Abrechnung bei bereits bestandskräftig beschlossenem Wirtschaftsplan mit den dortig genannten bisherigen Verteilerschlüsseln ist unstatthaft.

Bereits eine schon nach dem Inhalt des Beschlusses über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Schlüssels ist nicht von der Beschlusskompetenz gedeckt und daher nichtig. Dass die Kläger beantragt haben, den Beschluss für ungültig zu erklären, hindert nicht die Feststellung der Nichtigkeit.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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