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Mieter einer Eigentumswohnung kann bei baulichen Veränderungen gemeinsam mit dem Eigentümer vor dem WEG-Gericht verklagt werden; §§ 15, 43 Abs. 2 WEG; 36 Abs. 1 ZPO
OLG Hamm, AZ: 32 SA 75/22, 30.01.2023
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Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

Die Zuständigkeitsbestimmung findet auf Grundlage von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit im Wege einer Ermessensentscheidung statt, wobei dem räumlichen Schwerpunkt eines Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist.

Führt der Mieter eine Eigentumswohnung bauliche Veränderungen aus, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl den Mieter, als auch den Eigentümer auf Rückbau in Anspruch nehmen. Die sich hieraus ergebende unterschiedliche Zuständigkeit der Gerichte ist wegen der Sachnähe dahingehend zu lösen, dass das WEG-Gericht auch für die Mieter sachlich zuständig ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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