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Nicht genehmigte Tonbandaufnahmen von Beleidigungen können als Beweismittel für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages herangezogen werden
AG Bottrop, AZ: 11 C 264/22, 17.05.2023
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Die Unzulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung durch nicht genehmigte Ton- und Bildaufnahmen führen nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot.

Die ZPO kennt selbst für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kein ausdrückliches - prozessuales Verwendungs- oder Verwertungsverbot. Ob ein Eingriff in das allgemeine PersönIichkeitsrecht des Beweisgegners durch die Verwertung von Beweismitteln gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in seiner Ausprägung als Recht aufinformationelle Selbstbestimmung, auf der einen und den für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interessen auf der anderen Seite.


Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen jedoch nicht, um im Rahmen der Abwägung von einem höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Recht am gesprochenen Wort zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der PersönIichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist.

Ein im Mietvertrag nicht erwähnter Schuppen sowie ein Carport führen auch bei längerer Nutzung des Mieters nicht dazu, dass diese Gebäudeteile Gegenstand des Mietvertrages geworden sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beleidigung Bedrohnung Filmaufnahme Tonbandaufnahme Beweismittel Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop