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Mietminderung und fristlose Kündigung wegen eines übermäßigen Kaltwasservorlaufs
AG Berlin-Köpenick, AZ: 12 C 214/00, 15.11.2000
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Kommt es insbesondere am Morgen zu einem Kaltwasservorlauf von ca 10 Litern, bevor warmes Wasser ausfließt, liegt ein Mietmangel vor, der den Mieter zu einer Mietminderung von 10% der Grundmiete berechtigt.

Ein solch übermäßiger Kaltwasservorlauf ist keine unerhebliche Hinderung oder Vorenthaltung des Mietgebrauchs, weshalb der Mieter zu einer fristlosen Kündigung nach BGB § 542 Abs 1 berechtigt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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