Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Quotenabgeltungsklausel bei noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen muss ihre Berechnungsgrundlage erkennen lassen, §§ 305c Abs. 2, 307, 535 ff. BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 143/06, 26.09.2007
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
§§ 305c Abs. 2, 307, 535 ff. BGB


1. In einem Mietvertrag über eine vom Vermieter renoviert überlassene Wohnung ist eine Formularklausel, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines Anteils an den Kosten für von ihm vorzunehmende, aber noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichtet, in ihrem sachlichen Regelungsgehalt nicht zu beanstanden, wenn die Frist für die voraussichtlich erforderliche Vornahme der Renovierung dem Zustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses entsprechend flexibel bestimmt und dazu die tatsächliche Wohndauer ins Verhältnis gesetzt wird.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit BGHZ 105, 71, 84 ff.) sind Quotenabgeltungsklauseln (auf flexibler Berechnungsgrundlage) grundsätzlich auch bei Vermietung einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung wirksam, wenn die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.

3. Eine Klausel im Mietvertrag ist deshalb nicht hinreichend klar und verständlich, wenn aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters nicht eindeutig ist, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Mieter Vermieter Mietvertrag Klausel AGB verwendung unklar Unklartheit Verwender Benachteiligung Auslegung Schönheitsreparaturen Reparaturen Dekorationsarbeiten Rechtsanwalt Frank Dohrmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Formularmietvertrag fachgerecht Ausführung fachgerechte Fachfirma Handwerker Handwerksfirma Eigenleistung ausführen selber Frist Fristen starre Schönheitsreparatur Renovierung Renovierungsklausel