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Vermietung einer Teileigentumseinheit an eine freikirchliche Gemeinde
LG Berlin I, AZ: 55 T 15/18, 22.05.2018
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Wird der Gebrauch einer Teileigentumseinheit nach der Gemeinschaftsordnung nicht eingeschränkt, kann sie dem Grundsatz nach zu jedem Zweck genutzt werden, der kein Wohngebrauch ist. Das schließt die Überlassung an eine freikirchliche Gemeinde ein.

Unterliegt die Nutzung nach der Gemeinschaftsordnung der Zustimmung des Verwalters, die nur aus wichtigem Grund versagt werden kann, so besteht eine Duldungspflicht der übrigen Eigentümer gem. § 1004 II BGB, wenn es an einem Versagungsgrund fehlt, selbst wenn der Verwalter der Nutzung noch nicht zugestimmt hat.

Die Duldungspflicht findet ihre Grenze in § 14 Nr. 1 WEG, sodass konkrete Handlungen durch den Nutzer der Teileigentumseinheit (hier: wiederholt Live-Musik unter Einsatz einer Verstärkeranlage, eines E-Pianos und eines Schlagzeugs und lärmender Aufenthalt von Gottesdienstbesuchern im Flur) untersagt werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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